sprachliche Klarstellung
Antrag: | Satzungsänderungsantrag zur Strukturreform |
---|---|
Antragsteller*in: | Wolfgang Höckh (KV Berlin-Tempelhof/Schöneberg) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 10.10.2023, 18:08 |
Antrag: | Satzungsänderungsantrag zur Strukturreform |
---|---|
Antragsteller*in: | Wolfgang Höckh (KV Berlin-Tempelhof/Schöneberg) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 10.10.2023, 18:08 |
(4) Eine Person kanndarf nicht zeitgleich Sprecher:in/Koordinator:in von mehr als einer OG sein.
Änderung der Satzung von Bündnis90/Die Grünen Tempelhof-Schöneberg in folgenden
Punkten:
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Das Frauen- und Vielfaltsstatut des
Bundesverbandes sind als Teil dieser Satzung entsprechend anzuwenden.“
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Die MVV ist in der Regel unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorstand einzuberufen. Bei
Wahlen zu gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften gelten
die gesetzlichen Fristen.“
§ 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert: „Die MVV wählt auf Vorschlag des
Kreisvorstands mindestens eine*n Versammlungsleiter*in und mindestens eine*n
Protokollant*in.“
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt (weitere Absätze werden entsprechend
verschoben): „Der Kreisvorstand wählt eine frauenpolitische Sprecherin und
eine*n Diversity-Beauftragte*n aus seiner Mitte.
§ 7 Absatz 5 (alt Absatz 4) wird wie folgt geändert: „Zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung sind die Unterschriften eines*r Kreisvorsitzenden und eines weiteren
Mitglieds des Kreisvorstands erforderlich. Die Mindestquotierung ist dabei zu
gewährleisten.
§ 8 (neu) Die Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen
(1) Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen dienen dem Austausch der Mitglieder
des Kreisverbands und organisieren Aktionen und Veranstaltungen.
(2) Zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe sind jeweils
mindestens fünf Gründungsmitglieder nötig, von denen mindestens drei Frauen
sind. Die Gründungsmitglieder stellen ihr Anliegen in einer Sitzung des
Kreisvorstands vor. Der Kreisvorstand kann die Gründung einer
Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe mit einfacher Mehrheit zustimmen oder
ablehnen. Die Gründungsmitglieder haben im Fall einer Ablehnung daraufhin die
Möglichkeit einen Antrag auf Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe
bei der darauffolgenden Mitgliedervollversammlung zur Abstimmung zu bringen.
Auch hier wird eine einfache Mehrheit für die Gründung benötigt.
(3) Eine Ortsgruppe dient dem Austausch und der politischen Aktion mit lokalem
Bezug. Sie soll sich in ihrem Namen, in ihren Themen und in ihrem Handeln auf
mindestens einem Abgeordnetenhaus-Wahlkreis beziehen. Es kann pro
Abgeordnetenhaus-Wahlkreis maximal eine Ortsgruppe bestehen. Das Zusammenlegen
und Aufteilen von Ortsgruppen unterliegen dem gleichen Verfahren wie die
Gründung einer neuen Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe nach § 8, Absatz 2.
(4) Eine Person kanndarf nicht zeitgleich Sprecher:in/Koordinator:in von mehr als
einer OG sein.
(5) Eine Arbeitsgemeinschaft dient der inhaltlichen Arbeit und der politischen
Aktion zu einem Themenkomplex.
(6) Bei Sprecher*innen/Koordinierenden-Wahlen gilt, dass alle bei der
Veranstaltung anwesenden Parteimitglieder von Bündnis 90/Die Grünen oder Grüner
Jugend mit Stimmrecht oder wohnhaft in Tempelhof-Schöneberg stimmberechtigt
sind.
(7) Eine Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe wählt mindestens alle 12 Monate ein
für eine Amtszeit von einem Jahr ein Team, das aus zwei bis vier
Sprecher*innen/Koordinator*innen besteht. Davon ist mindestens die Hälfte mit
Frauen zu besetzen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
a) Ein*e Sprecher*in/Koordinator*in kann maximal zwei
Sprecher*innen/Koordinations-Teams angehören, wobei nur gewählt werden darf, wer
nicht gleichzeitig Abgeordnete*r des Bundestages oder Abgeordnetenhauses oder
Mitglied des Bezirksamtes ist.
b) Datum, Uhrzeit, Ort und Anzahl der zu wählenden Plätze einer Wahl werden
mindestens 14 Tage vor der Wahl über bestehende Verteiler der
Arbeitsgemeinschaft und Ortsgruppe sowie über die Webseite des Kreisverbands
angekündigt.
(8) Sprecher*innen/Koordinator*innen organisieren Termine und Treffen ihrer
Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe
(9) Hat die AG/OG mindestens drei Monate nicht getagt, kann der Kreisvorstand
mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die AG/OG als aufgelöst gilt. Den
Sprecher*innen/Koordinierenden der Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe muss die
Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Auflösung dazu zu äußern.
(10)Sprecher*innen/Koordinierende können auf Antrag mindestens drei Mitgliedern
aus der OG/AG vom Kreisvorstand mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden. Eine Neuwahl
des Sprecher*innen/Koordinations-Teams wird in diesem Fall durch den
Kreisvorstand angekündigt.
(11) Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen können einen Finanzantrag an den
Kreisvorstand beschließen. Der Kreisvorstand behandelt den Finanzantrag in der
darauffolgenden Vorstandssitzung.
§ 14 (alt: 13) Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in der MVV am 21.10.2023 in Kraft. Sie
ersetzt die Satzung vom 28. Januar 2020.
(4) Eine Person kann nichtdarfnicht zeitgleich Sprecher:in/Koordinator:in von mehr als einer OG sein.
Änderung der Satzung von Bündnis90/Die Grünen Tempelhof-Schöneberg in folgenden
Punkten:
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Das Frauen- und Vielfaltsstatut des
Bundesverbandes sind als Teil dieser Satzung entsprechend anzuwenden.“
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Die MVV ist in der Regel unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorstand einzuberufen. Bei
Wahlen zu gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften gelten
die gesetzlichen Fristen.“
§ 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert: „Die MVV wählt auf Vorschlag des
Kreisvorstands mindestens eine*n Versammlungsleiter*in und mindestens eine*n
Protokollant*in.“
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt (weitere Absätze werden entsprechend
verschoben): „Der Kreisvorstand wählt eine frauenpolitische Sprecherin und
eine*n Diversity-Beauftragte*n aus seiner Mitte.
§ 7 Absatz 5 (alt Absatz 4) wird wie folgt geändert: „Zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung sind die Unterschriften eines*r Kreisvorsitzenden und eines weiteren
Mitglieds des Kreisvorstands erforderlich. Die Mindestquotierung ist dabei zu
gewährleisten.
§ 8 (neu) Die Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen
(1) Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen dienen dem Austausch der Mitglieder
des Kreisverbands und organisieren Aktionen und Veranstaltungen.
(2) Zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe sind jeweils
mindestens fünf Gründungsmitglieder nötig, von denen mindestens drei Frauen
sind. Die Gründungsmitglieder stellen ihr Anliegen in einer Sitzung des
Kreisvorstands vor. Der Kreisvorstand kann die Gründung einer
Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe mit einfacher Mehrheit zustimmen oder
ablehnen. Die Gründungsmitglieder haben im Fall einer Ablehnung daraufhin die
Möglichkeit einen Antrag auf Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe
bei der darauffolgenden Mitgliedervollversammlung zur Abstimmung zu bringen.
Auch hier wird eine einfache Mehrheit für die Gründung benötigt.
(3) Eine Ortsgruppe dient dem Austausch und der politischen Aktion mit lokalem
Bezug. Sie soll sich in ihrem Namen, in ihren Themen und in ihrem Handeln auf
mindestens einem Abgeordnetenhaus-Wahlkreis beziehen. Es kann pro
Abgeordnetenhaus-Wahlkreis maximal eine Ortsgruppe bestehen. Das Zusammenlegen
und Aufteilen von Ortsgruppen unterliegen dem gleichen Verfahren wie die
Gründung einer neuen Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe nach § 8, Absatz 2.
(4) Eine Person kann nichtdarfnicht zeitgleich Sprecher:in/Koordinator:in von mehr als
einer OG sein.
(5) Eine Arbeitsgemeinschaft dient der inhaltlichen Arbeit und der politischen
Aktion zu einem Themenkomplex.
(6) Bei Sprecher*innen/Koordinierenden-Wahlen gilt, dass alle bei der
Veranstaltung anwesenden Parteimitglieder von Bündnis 90/Die Grünen oder Grüner
Jugend mit Stimmrecht oder wohnhaft in Tempelhof-Schöneberg stimmberechtigt
sind.
(7) Eine Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe wählt mindestens alle 12 Monate ein
für eine Amtszeit von einem Jahr ein Team, das aus zwei bis vier
Sprecher*innen/Koordinator*innen besteht. Davon ist mindestens die Hälfte mit
Frauen zu besetzen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
a) Ein*e Sprecher*in/Koordinator*in kann maximal zwei
Sprecher*innen/Koordinations-Teams angehören, wobei nur gewählt werden darf, wer
nicht gleichzeitig Abgeordnete*r des Bundestages oder Abgeordnetenhauses oder
Mitglied des Bezirksamtes ist.
b) Datum, Uhrzeit, Ort und Anzahl der zu wählenden Plätze einer Wahl werden
mindestens 14 Tage vor der Wahl über bestehende Verteiler der
Arbeitsgemeinschaft und Ortsgruppe sowie über die Webseite des Kreisverbands
angekündigt.
(8) Sprecher*innen/Koordinator*innen organisieren Termine und Treffen ihrer
Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe
(9) Hat die AG/OG mindestens drei Monate nicht getagt, kann der Kreisvorstand
mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die AG/OG als aufgelöst gilt. Den
Sprecher*innen/Koordinierenden der Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe muss die
Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Auflösung dazu zu äußern.
(10)Sprecher*innen/Koordinierende können auf Antrag mindestens drei Mitgliedern
aus der OG/AG vom Kreisvorstand mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden. Eine Neuwahl
des Sprecher*innen/Koordinations-Teams wird in diesem Fall durch den
Kreisvorstand angekündigt.
(11) Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen können einen Finanzantrag an den
Kreisvorstand beschließen. Der Kreisvorstand behandelt den Finanzantrag in der
darauffolgenden Vorstandssitzung.
§ 14 (alt: 13) Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in der MVV am 21.10.2023 in Kraft. Sie
ersetzt die Satzung vom 28. Januar 2020.
sprachliche Klarstellung