Veranstaltung: | Mitgliedervollversammlung 21.10.2023 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Satzungsänderungsantrag |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | MVV |
Beschlossen am: | 21.10.2023 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Satzungsänderungsantrag zur Strukturreform
Beschlusstext
Änderung der Satzung von Bündnis90/Die Grünen Tempelhof-Schöneberg in folgenden
Punkten:
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Das Frauen- und Vielfaltsstatut des
Bundesverbandes sind als Teil dieser Satzung entsprechend anzuwenden.“
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Die MVV ist in der Regel unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorstand einzuberufen. Bei
Wahlen zu gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften gelten
die gesetzlichen Fristen.“
§ 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert: „Die MVV wählt auf Vorschlag des
Kreisvorstands mindestens eine*n Versammlungsleiter*in und mindestens eine*n
Protokollant*in.“
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt (weitere Absätze werden entsprechend
verschoben): „Der Kreisvorstand wählt eine frauenpolitische Sprecherin und
eine*n Diversity-Beauftragte*n aus seiner Mitte.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung sind
die Unterschriften eines*r Kreisvorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des
Kreisvorstands erforderlich. Die Mindestquotierung ist dabei zu gewährleisten.
§ 8 (neu) Die Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen
(1) Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen dienen dem Austausch der Mitglieder
des Kreisverbands und organisieren Aktionen und Veranstaltungen.
(2) Zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe sind jeweils
mindestens fünf Gründungsmitglieder nötig, von denen mindestens drei Frauen
sind. Die Gründungsmitglieder stellen ihr Anliegen in einer Sitzung des
Kreisvorstands vor. Der Kreisvorstand kann die Gründung einer
Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe mit einfacher Mehrheit zustimmen oder
ablehnen. Die Gründungsmitglieder haben im Fall einer Ablehnung daraufhin die
Möglichkeit einen Antrag auf Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe
bei der darauffolgenden Mitgliedervollversammlung zur Abstimmung zu bringen.
Auch hier wird eine einfache Mehrheit für die Gründung benötigt.
(3) Eine Ortsgruppe dient dem Austausch und der politischen Aktion mit lokalem
Bezug. Sie soll sich in ihrem Namen, in ihren Themen und in ihrem Handeln auf
mindestens einem Abgeordnetenhaus-Wahlkreis beziehen. Es kann pro
Abgeordnetenhaus-Wahlkreis maximal eine Ortsgruppe bestehen. Das Zusammenlegen
und Aufteilen von Ortsgruppen unterliegen dem gleichen Verfahren wie die
Gründung einer neuen Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe nach Absatz 2.
(4) Eine Person darf nicht zeitgleich Sprecher:in/Koordinator:in von mehr als
einer OG sein.
(5) Eine Arbeitsgemeinschaft dient der inhaltlichen Arbeit und der politischen
Aktion zu einem Themenkomplex.
(6)
Bei der Wahl von AG-/OG-Sprecher*innen/Koordinierenden können alle anwesenden
Mitglieder der GRÜNEN JUGEND sowie von Bündnis 90/Die Grünen gewählt werden,
insofern sie ihr Stimmecht im Kreisverband Tempelhof-Schöneberg haben, oder im
Bezirk Tempelhof-Schöneberg wohnen. Eine Mandatsprüfung für die Wahl von AG/OG-
Sprecher*innen entfällt abweichend von §9, es sei denn, mindestens ein
anwesendes Mitglied des Kreisverbands spricht sich für die Anwendung aus.
(7) Eine Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe wählt mindestens alle 12 Monate ein
für eine Amtszeit von einem Jahr ein Team, das aus zwei bis vier
Sprecher*innen/Koordinator*innen besteht. Die Wahl erfolgt in geheimer
Abstimmung.
a) Ein*e Sprecher*in/Koordinator*in kann maximal zwei
Sprecher*innen/Koordinations-Teams angehören, wobei nur gewählt werden darf, wer
nicht gleichzeitig Abgeordnete*r des Bundestages oder Abgeordnetenhauses oder
Mitglied des Bezirksamtes ist.
b) Datum, Uhrzeit, Ort und Anzahl der zu wählenden Plätze einer Wahl werden
mindestens 14 Tage vor der Wahl über bestehende Verteiler der
Arbeitsgemeinschaft und Ortsgruppe sowie über die Webseite des Kreisverbands
angekündigt.
(8) Sprecher*innen/Koordinator*innen organisieren Termine und Treffen ihrer
Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe
(9) Hat die AG/OG mindestens drei Monate nicht getagt, kann die MVV mit
einfacher Mehrheit beschließen, dass die AG/OG als aufgelöst gilt. Den
Sprecher*innen/Koordinierenden der Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe muss die
Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Auflösung dazu zu äußern.
(10)Eine vorgezogene Neuwahl von Sprecher*innen/Koordinierenden einer AG/OG ist
möglich. Das Vorziehen muss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
bei einem Treffen der AG/OG beschlossen werden.
Ein Abwahlantrag muss zwei Wochen vor einem Treffen über die üblichen Kanäle der
AG/OG angekündigt werden.
Neu- oder Nachwahlen erfolgen auf dem nächstfolgenden Treffen.
(11) Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen können einen Finanzantrag an den
Kreisvorstand beschließen. Der Kreisvorstand behandelt den Finanzantrag in der
darauffolgenden Vorstandssitzung.
Die Nummerierung der bisherigen §§ 8 bis 13 wird um jeweils einen Zähler erhöht.
§ 14 (neu) Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in der MVV am 21.10.2023 in Kraft. Sie
ersetzt die Satzung vom 28. Januar 2020.
In der Satzung werden die Rollen der organisatorischen Führung von Orts- und
Arbeitsgruppen als
Koordinator*innen bzw. Koordinierende von AGen/OGen
bezeichnet. Entsprechend werden Formulierungen in den Änderungen in § 8 (neu)
angepasst.